Satzung des Fördervereins St. Mauritius, St. Petrus Canisius und St. Theresia in der Fassung der Änderungen vom 23.05.2011
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein St. Mauritius, St. Petrus Canisius und St. Theresia".
- Sitz des Vereins ist Köln.
- Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt nach Eintragung den Namenszusatz „e.V."
§ 2
Zweck
- Zweck des Vereins war seit der Gründung im Jahre 2005 die Beschaffung von Geldmitteln für die Errichtung und Erhaltung von baulichen und anderen Einrichtungen sowie die Förderung des Pfarrlebens der Kath. Pfarrgemeinden
St. Mauritius und St. Theresia in Köln-Buchheim und St. Petrus Canisius in Köln-Buchforst, die zum 01.01.2006 zu der Pfarrgemeinde St. Mauritius fusioniert sind. - Seit der Bildung der Pfarrgemeinde St. Clemens und Mauritius zum 01.01.2010 werden ausschließlich die Einrichtungen und Anliegen unterstützt oder gefördert, die im Bereich der früheren Pfarrgemeinde St. Mauritius mit den drei Kirchen St. Mauritius, St. Theresia und St. Petrus Canisius gelegen sind oder soweit sie diese betreffen.
§ 3
Steuerbegünstigung des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche und
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuervergünstige Zwecke " der Abgabenordnung. - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der schriftlichen Annahmeerklärung durch den Vorstand bedarf·.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der jederzeit mögliche Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
- Der Ausschluss kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand beschlossen werden.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 5
Einnahmen des Vereins
- Einnahmen des Vereins sind Mitgliederbeiträge, Spenden und Zuwendungen.
- Die Mitglieder leisten mindestens den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 6
Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Die Verwendung der Mittel des Vereins, soweit nicht die laufenden Geschäfte des Vereins betroffen sind;
b) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
d) Änderung und Ergänzung der Satzung;
e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;
f) die Entlastung des Vorstandes;
g) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr einzuberufen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes oder 20 v.H. der Vereinsmitglieder dies durch schriftlichen Antrag verlangen, in dem die Tagesordnungspunkte, über die beraten und beschlossen werden soll, bezeichnet sein müssen. Die Einberufung muss spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage betragen.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Beschlüsse werden in einer Sitzungsniederschrift niedergelegt, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
- Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand.
§ 8
Vorstand
- Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus vier Personen, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählen die restlichen Mitglieder des Vorstandes ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
- Je zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam.
- Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu Sitzungen mit einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen ein. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
- Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters den Ausschlag.
- Beschlüsse des Vorstandes werden in einer Sitzungsniederschrift niedergelegt, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer unterschrieben wird.
§ 10
Kassenwesen
- Dem Kassenwart obliegt die Verwaltung der Kasse und die ordnungsgemäße Buchführung:
- Er ist zur Entgegennahme von Zahlungen an den Verein befugt, ist für die Beitreibung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich und erstellt Quittungen. Ausgaben für den Verein darf er nur zusammen mit einem weiteren gewählten Vorstandsmitglied leisten.
- Er hat dem Vorstand jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Rechenschaft zu geben. Jährlich und zum Schluss eines jeden Kalenderjahres hat der Kassenwart über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung muss innerhalb der ersten drei Monate des neuen Kalenderjahres vorgelegt werden und ist von den Rechnungsprüfern nachzuprüfen.
§ 11
Rechnungsprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von 3 Jahren.
- Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr Kasse und Buchführung zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Rechnungsprüfer haben insbesondere auch auf die satzungsgemäße Verwendung der Mittel und die Einhaltung der Vorschriften über die Gemeinnützigkeit (§§ 3, 5 der Satzung) zu achten und dies in einer Schlussbemerkung in ihrem Bericht zu bestätigen.
§ 12
Satzungsänderung
- Zur Beschlussfassung über die Änderung oder Ergänzung der Satzung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich.
Die Beschlussfassung über die Änderung oder Ergänzung der Satzung bedarf sodann der Mehrheit von zwei Dritteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder. - Ist eine Mitgliederversammlung nach Maßgabe von § 12 Absatz 1 nicht beschlussfähig, hat der Vorstand auf Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Die zweite ' Mitgliederversammlung hat frühestens nach Ablauf von zwei Wochen und nicht später als drei Monate nach der ersten Versammlung stattzufinden. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder eine Änderung oder Ergänzung der Satzung beschließen. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
§ 13
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden; für deren Beschlussfassung gelten§ 12 Abs. 1 und 2 entsprechend.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung etwaiger Schulden zu gleichen Teilen an die in§ 2 genannten drei kath. Pfarrgemeinden bzw. an die aus diesen gebildete eine kath. Pfarrgemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche und gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.